- Allgemeines
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Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Angebote
und Verkaufskontakte (Kaufanträge oder Kaufverträge) unserer Handelswaren, soweit
nicht Abweichungen festgelegt wurden, die zumindest in der Auftragsbestätigung festgehalten
sein müssen.
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Der Käufer hat sich vor Inbetriebnahme und vor einer Verwendung
der gelieferten Ware mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm zur
Verfügung gestellten Informationen des Verkäufers (über die Verwendungsmöglichkeiten
des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken) vertraut zu machen.
Gefahrenhinweise des Verkäufers wird der Käufer genau beachten.
- Preise
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Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart,
ab unserem Auslieferungslager EU, inkl. Versandkosten. Preisänderungen zwischen
Bestellung und Lieferung wegen Änderung unserer Einstandspreise, Zölle, Frachtkosten
und sonstiger Unkosten innerhalb dieses Zeitraumes behalten wir uns vor. Zur Berechnung
gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise.
- Zahlungsbedingungen
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Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der
Lieferwert bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. sofort nach Erhalt der Rechnung
zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist der
Lieferer berechtigt, Verzugszinsen anzurechnen, deren Höhe mindestens den bankmäßigen
Debetzinsen entsprechen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Lieferer
bei Annahme des Stornos berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen
Gewinn oder eine 10% Stornogebühr zu fordern.
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Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder sonstigen
von uns nicht anerkannten Gegenforderungen sowie die Aufrechnung von solchen ist
ausgeschlossen.
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Grundsätzlich werden Zahlungen unserer Kunden zuerst auf Zinsen
und auf die älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung auf den ältesten Schuldsaldo
erfolgt auch dann, wenn trotz ausdrücklichem Hinweis des Kunden mit der Zahlung
eine bestimmte Rechnung jüngeren Datums abgedeckt werden soll.
- Lieferung (Lieferfrist, Lieferzeit)
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Lieferung freibleibend nach Maßgabe der Liefermöglichkeiten.
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Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, für den
Fall, dass uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche die entstehende Forderung
nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
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Die Kosten für erfolglose Zustellungen/Rückholungen (Paket nicht abholbereit, Kunde nicht angetroffen) werden an den Kunden weiterberechnet.
- Eigentumsvorbehalt
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Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gültigen
Kaufpreises und aller Nebenforderungen unser Eigentum.
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Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
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Soweit der Käufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert, tritt er uns schon jetzt alle
aus solchen Geschäften entstehenden Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte sicherheitshalber
unwiderruflich ab. Auf Verlangen hat der Käufer uns seinen Schuldner und alle zur
Geltendmachung unseres Anspruches notwendigen Angaben mitzuteilen und seinem Schuldner
die unwiderrufliche Forderungsabtretung bekannt zu geben. Unser Käufer ist zu Einbeziehung
der Forderung aus dem Weiterverkauf für uns berechtigt und verpflichtet, solange
wir von dem uns zustehenden Recht der direkten Einhebung keinen Gebrauch machen.
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Der Eigentumsvorbehalt kann am Kaufgegenstand oder in anderer
Weise vom Lieferer kenntlich gemacht werden.
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Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zu vollständigen
Bezahlung auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern. Soferne der Besteller die Versicherung des Liefergegenstandes nachweislich
selbst abgeschlossen hat, ist diese dem Lieferer bis zur vollständigen Zahlung zu
vinkulieren.
- Garantie
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Es gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Reifenherstellers.
- Schadenersatz
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Für Schäden am Gegenstand der Lieferung oder Leistung selbst
haftet der Verkäufer nur bei grobem Verschulden.
Für Mangelfolgeschäden des Käufers haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht, soweit
diese darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer die Betriebsanleitung und die
sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten
Produkte und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber wird
darüber hinaus die produkthaftungsgesetzliche Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden
an Sachen überhaupt ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche
Haftung für Sachschäden eines Käufers, der Verbraucher, ist und für Personenschäden.
Im übrigen hat der Verkäufer für jede Art von Mangelfolgeschäden einschließlich
entgangenen Gewinns nur dann einzustehen, wenn er die Schäden des Käufers grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht hat.
Der Käufer hat den Verkäufer bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich
über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen schriftlich zu informieren
und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise
zu unterstützen.
Gibt der Käufer das vom Verkäufer gelieferte Produkt an einen Dritten weiter, der
Unternehmer ist, so hat der Käufer dem Unternehmer gegenüber die produkthaftungsgesetzliche
Haftung für Sachschäden auszuschließen und diesem die Pflicht zur Freizeichnung
von Sachschäden im Verhältnis zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht
auf seinen Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzulegen; dies unabhängig
davon, ob der Käufer nach der Vereinbarung mit dem Verkäufer zur Weitergabe des
Produkts berechtigt ist oder nicht. Verletzt der Käufer diese Pflicht, so hat er
den Verkäufer in Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines
Unternehmers schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer haftet ausschließlich und
im vorgenannten Umfang für solche Produkte, die von ihm importiert und in den Verkehr
gebracht wurden.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
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Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
gilt das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lieferers als vereinbart.
Der Lieferer hat die Wahl am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist für Lieferung
und Zahlung der Hauptsitz des Verkäufers Erfüllungsort.
- Auslegungsregel
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Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen
Sinn am nächsten kommt.
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